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Ungeklärte Warenbestandsveränderungen rechtfertigen Hinzuschätzung von Umsatzerlösen
Bei einer mangels Vorlage der Buchungsbelege als nicht ordnungsgemäß anzusehenden Buchführung eines Goldschmieds und Schmuckhändlers rechtfertigen ungeklärte Warenbestandsveränderungen die Hinzuschätzung von Umsatzerlösen. Der Vortrag, Schmuckstücke, die beim Räumungsverkauf nicht verkauft wurden, seien eingeschmolzen worden, ist aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten unglaubhaft und kann daher ohne Nachweis der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden.