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Schätzung der Einkünfte aus Kapitalvermögen
Vor dem Hintergrund fehlender Mitwirkung des Steuerpflichtigen an der Aufklärung des Sachverhalts muss er die Unschärfe, die in jedem Schätzungsverfahren liegt, hinnehmen. Den Steuerpflichtigen trifft nach § 90 Abs. 2 AO eine erweiterte Mitwirkungspflicht hinsichtlich von Sachverhalten, die sich auf Vorgänge im Ausland beziehen. Zu dieser Mitwirkungspflicht gehört es insbesondere, Beweismittel ggf. auch vorsorglich (§ 90 Abs. 2 Satz 3 AO) zu beschaffen und dem Finanzamt oder dem FG zur Verfügung zu stellen. Kommt der Steuerpflichtige dieser Verpflichtung nicht nach, so können das Finanzamt und gemäß § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO auch das FG hieraus für ihn nachteilige Schlüsse ziehen, gegebenenfalls kann sogar eine Beweislastumkehr zu Lasten des Steuerpflichtigen eintreten.