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Steuergeheimnis
Mitteilungspflicht des Finanzamts beim Anfangsverdacht einer Korruptionstat
Mit hat der BFH den Finanzbehörden bestätigt, dass sie nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 Satz 3 EStG verpflichtet sind, der Staatsanwaltschaft ohne eigene Prüfung einer möglichen Verjährung oder anderer Verfolgungshemmnisse ihre Kenntnisse einer möglichen Straftat aus der rechtswidrigen Vorteilszuwendung mitzuteilen, sobald diese Kenntnisse ausreichen, um einen Anfangsverdacht i. S. des § 152 Abs. 2 StPO zu begründen. Dabei kann sich der Steuerpflichtige weder auf das allgemeine Steuergeheimnis, noch auf sein Recht auf „informationelle Selbstbestimmung”, noch auf seine Geschäftsinteressen berufen.
Mitteilungspflicht geht hier dem Recht auf „informationelle Selbstbestimmung” vor
Bereits 1983 hatte das BVerfG den Bürgern ein von der Verfassung abgeleitetes Recht auf „informationelle Selbstbestimmung” eingeräumt (). Darauf berief sich jetzt der Steuerpflichtige, der dem für seine Produkte zuständigen Einkäufer eines seiner wichtigsten Kunden eine Vergütung von 10 % der bei ihm getätigten Einkäufe für nicht näher bezeichnete Dienste zugedacht hatte.
In dieser Zahlung sah das Finanzamt eine Bestechung, die womöglich für beide Beteiligte als Straftat nach § 299 StGB (Be...