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Das Anwendungsschreiben zur Einführung der Zinsschranke (Teil 2)
Die Einschränkung des steuerlichen Zinsabzugs aus Sicht der Finanzverwaltung
Mit Einführung der sog. Zinsschranke im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 hat der Gesetzgeber den Betriebsausgabenabzug von Zinsaufwendungen erheblich eingeschränkt. Die komplexen Regelungen in § 4h EStG und § 8a KStG haben bislang eine Flut von Auslegungs- und Zweifelsfragen aufgeworfen. Das gibt Anhaltspunkte für die Praxisanwendung der Zinsschranke. Der folgende Beitrag fasst die Sichtweise der Finanzverwaltung zusammen und behandelt im zweiten Teil vor allem ausgewählte Anwendungsfragen zum Zinsvortrag und zu den Ausnahmen von der Zinsschranke.
Untergang des Zinsvortrags
Die gesetzlichen Regelungen zum Untergang eines Zinsvortrags – vollständig bei Betriebsaufgabe/-übertragung und anteilig bei Ausscheiden eines Mitunternehmers (§ 4h Abs. 5 EStG) sowie anteilig oder vollständig bei Anteilsübertragungen von Körperschaften (§ 8a Abs. 1 Satz 3 KStG) – werden im Erlassweg ausgeweitet. Nach Tz. 47 soll im Wege einer verschärfenden Gesetzesanalogie ein Zinsvortrag anteilig S. 2auch bei Aufgabe oder Übertragung eines Teilbetriebs untergehen, wobei das Ausscheiden einer Organgesellschaft aus dem Organkreis als Aufgabe eines Teilbetriebs gewertet wird.
Allerdings fehlt es an de...