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Der Verkehrswertnachweis nach dem Entwurf eines ErbSt-Reformgesetzes
Auslaufmodell oder auch in Zukunft beratungsrelevantes Instrument zur Steuerlastminimierung?
Ein Novum bei der Immobilienbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer war die auf das Jahressteuergesetz 1997 zurückgehende Einführung sog. Öffnungs- oder Escapeklauseln. Hiernach eröffnete der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, in Fällen, in denen die pauschalierende und typisierende Bewertung von Grundstücken zu einem steuerlichen Wertansatz über dem gemeinen Wert für das jeweilige Bewertungsobjekt führt, einen unter dem Steuerwert liegenden Verkehrswert nachzuweisen, um dieserart Überbewertungen zu vermeiden. Nachdem das BVerfG den Gesetzgeber verpflichtet hatte, auch beim Grundvermögen für Bewertungsmethoden zu sorgen, die zumindest eine gleichheitsgerechte Annäherung der Bewertungsergebnisse an den gemeinen Wert (Verkehrswert) gewährleisten, hatte die Bundesregierung sich im Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz – ErbStRG) v. (BT-Drucks. 16/7918) dieser Vorgabe angenommen. Nach § 177 BewG-E ist den Bewertungen beim Grundvermögen der gemeine Wert (§ 9 BewG) zugrunde zu legen. Trotz dieser eindeutigen Festlegung des Bewertungsziels räumt § 187 BewG-E dem Steuerpflichtigen weiterhin die Mögl...