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Umsatzsteuerpflicht bei unentgeltlicher Zuwendung eines Kreisverkehrs an die Bundesrepublik
Eine unentgeltliche Zuwendung im Sinne von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG ist gegeben, wenn der Unternehmer dem Leistungsempfänger mit einer unentgeltlichen Lieferung zielgerichtet einen Vermögensvorteil verschafft. Umsatzsteuer hierauf entsteht auch dann, wenn die Zuwendung unternehmerisch veranlasst ist. Der Streitfall betraf einen Unternehmer, der auf eigene Kosten einen Kreisverkehr auf einem Grundstück der Bundesrepublik Deutschland errichtete, um sein eigenes Grundstück an das Straßennetz anzubinden und es dann umsatzsteuerpflichtig zu vermieten. Der Wert ergibt sich aus den Selbstkosten des Unternehmers; die Vorsteuer hieraus darf er abziehen (VRiFG Bernd Rätke, Berlin).