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Gebäude-AfA setzt Identität zwischen Bauantrag und errichtetem Gebäude voraus
Die Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 5 Nr. 1 EStG von 10 % p. a. ist nur zu gewähren, wenn das Gebäude aufgrund eines vor dem gestellten Bauantrags fertig gestellt worden ist. Dies setzt nach dem Urteil des FG Münster voraus, dass bis zum ein Bauantrag gestellt wird und dass das später tatsächlich fertig gestellte Gebäude mit dem in dem Bauantrag bezeichneten Bauvorhaben identisch ist.
Die Identität zwischen Bauantrag und dem tatsächlich errichteten Gebäude fehlt, wenn wesentliche baurechtliche Merkmale geändert worden sind, z. B. die Bruttogeschossfläche, der Bruttorauminhalt sowie das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes. Das FG hielt im Streitfall eine Veränderung der Geschossfläche und des Rauminhalts von mehr als 20 % für wesentlich und verneinte damit die Identität. Die...