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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Finanzierungsaufwand
Anwendung von § 8 Nr. 1 GewStG aus Sicht der Finanzverwaltung
Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen, Renten und dauernden Lasten, Gewinnanteilen aus stillen Gesellschaften sowie Miet-, Pacht- und Leasingzahlungen wurde im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 neu geregelt. In einem koordinierten Ländererlass vom legt die Finanzverwaltung ihre Auffassung zur Auslegung und Anwendung des neuen § 8 Nr. 1 GewStG dar. Die wesentlichen Erlassregelungen sind in dem folgenden Beitrag zusammengefasst.
Gesetzliche Neuregelung
Nach § 8 Nr. 1 GewStG unterliegen Entgelte für Geld- und Sachkapitalüberlassungen einschließlich (typisierter) Finanzierungsanteile aus Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzgebühren ab dem Erhebungszeitraum 2008 unabhängig von Zweck und Laufzeit der Nutzungsüberlassungen einheitlich einer Hinzurechnung von 25 % (Freibetrag 100 000 €). Die Finanzierungsanteile betragen pauschal 20 % bei Mobilien-, 65 % bei Immobilien- und 25 % bei Rechteüberlassungen. Auf die gewerbesteuerliche Behandlung der Zahlungen beim Empfänger kommt es ab 2008 nicht mehr an.
Grundsätzliche Aussagen
Die Grundsätze der Rechtsprechung zu § 8 Nr. 1 bis 3 und 7 GewStG a. F. und die entsprechenden GewStR bleiben sinngemäß weiterhin gültig. Die Hinzurechnung betrifft generell nur solche Beträge, die bei der Gewinnermit...