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Keine unternehmerische Tätigkeit staatlicher „Milchquoten-Verkaufsstellen”
Eine von einem Bundesland eingerichtete sog. „Milchquoten-Verkaufsstelle”, die Anlieferungs-Referenzmengen an Milcherzeuger überträgt, handelt bei dieser Tätigkeit nicht als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Sie ist nicht verpflichtet, in der Rechnung über die Übertragung der Anlieferungs-Referenzmengen Umsatzsteuer gesondert auszuweisen.