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Zerlegung der Gewerbesteuer bei Verkehrsflughafenbetreiber
Bei den auf verschiedenen Gemeindegebieten befindlichen Lärmmessstationen handelt es sich jeweils um eine Betriebsstätte des Verkehrsflughafenbetreibers, so dass dem Grunde nach eine Zerlegung der Gewerbesteuer vorzunehmen ist, die mangels Beschäftigung von Arbeitnehmern in den Stationen betragsmäßig jedoch nur mit einem Anteil von null Euro anzusetzen ist. Die Lärmmessstationen sind nicht Teil einer einheitlichen Betriebsstätte des Flughafens i. S. des § 28 Abs. 1 Satz 2 1. Alt, 30 GewStG, da der räumliche Zusammenhang mit dem Flughafen fehlt. Technische Verbindungen durch Stollen, Gleise oder ober- und unterirdische Leitungen erfüllen nur dann die Voraussetzungen eines ausreichenden räumlichen Zusammenhangs zur Begründung einer einheitlichen Betriebsstätte, wenn mit dieser technischen Verbindu...