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Teilwertvermutung bei zeitnahem Anteilserwerb
Durch den Umgehungstatbestand des § 8b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 KStG soll die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen für natürliche Personen nach dem Halbeinkünfteverfahren sichergestellt werden. Die Teilwertvermutung, nach der der Teilwert von Gesellschaftsanteilen deren Anschaffungskosten entspricht, bezieht sich nur auf den zeitnahen Erwerb der originären Anteile.