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Kindergeld: Ansatz von Bezügen aus Trennungsunterhalt
Die für die Berücksichtigung von Familienunterhalt als Bezug geltenden Grundsätze gelten für den Ansatz von Trennungsunterhalt entsprechend. Hierbei sind die Grundsätze der Zivilrechtsprechung zum Trennungsunterhalt maßgebend. Für den Ansatz von Bezügen aus Trennungsunterhalt ist das Zuflussprinzip maßgeblich. Eine Zuordnung von Bezügen zum jeweiligen Monat, auf den sie entfallen, erfolgt nur in den Jahren, in denen einzelne „Kürzungsmonate” herausfallen. Einkünfte und Bezüge sind gemäß § 32 Abs. 4 Satz 9 EStG auch dann anzusetzen, wenn das Kind in der Absicht, sich den Kindergeldanspruch zu erhalten, freiwillig Vereinbarungen trifft, die dazu führen, dass ein Anspruch auf Einkünfte und Bezüge nicht geltend gemacht werden kann. Macht ein Kind etwaige Ansprüche auf Trennungsunterhalt nicht unverzüglich geltend, f...