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Steuerehrliche haben keinen Anspruch auf die Ermäßigungen des StraBEG
Das StraBEG, wonach Steuerpflichtige, die bis zum eine strafbefreiende Erklärung hinsichtlich hinterzogener Steuern auf Kapitaleinkünfte abgegeben haben, nur 60 % ihrer bislang verschwiegenen Einnahmen mit einem pauschalen Steuersatz von 25 % versteuern müssen, stellt keine verfassungswidrige Begünstigung für Steuerstraftäter dar. Steuerehrliche Bürger haben daher keinen Anspruch auf Besteuerung nach den Regeln des StraBEG.