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Bestandskräftig festgesetzte Einkommensteuer für Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren – VZ 1997 und 1998
Die Nichtigerklärung der Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG 1997 für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 durch das BVerfG rechtfertigt nicht in Fällen bestandskräftiger Verwaltungsakte die Annahme einer sachlichen Unbilligkeit i. S. des § 227 AO. Die bestandskräftige Festsetzung der Einkommensteuer ist einer Billigkeitsregelung aufgrund des § 79 Abs. 2 BVerfGG nicht mehr zugänglich.