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Haftung des faktischen GmbH-Geschäftsführers bei Umsatzsteuerkarussell
Den faktischen Geschäftsführer einer GmbH treffen als Verfügungsberechtigten die gleichen Pflichten wie ihren gesetzlichen Vertreter. Der faktische Geschäftsführer einer GmbH haftet nach § 71 AO für die von der Gesellschaft als Missing Trader im Rahmen eines Karussellbetrugs in Rechnung gestellte und nicht abgeführte Umsatzsteuer. Die Haftung ist auf den dem Fiskus entstandenen Vermögensschaden beschränkt. Berichtigt das Finanzamt nach Aufdeckung des Karussellbetrugs den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers, der die damit festgesetzten Nachzahlungen jedoch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr begleicht, und sind keinerlei Anzeichen dafür ersichtlich, dass der Leistungsempfänger bei sofortiger Festsetzung der Vorauszahlungen in zutreffender Höhe diese hätte zahlen können, beschränkt...