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Ausbildungsförderung | Erkundigungspflicht nach Sparvermögen
Ein Empfänger von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ist ohne Vorliegen erkennbarer Anhaltspunkte nicht verpflichtet, bei seinen Eltern bzw. nahen Angehörigen nachzufragen, ob auf seinen Namen Sparvermögen angelegt wurde. Eine Rücknahme des Bescheids wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschangaben (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X) scheidet deshalb aus (, VBl BW 2008 S. 306).