Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Realität der Realsteuern
Abgrenzung von Gewerbesteuer und Grundsteuer
Mit Beschluss v. hat der 1. Senat des BVerfG die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer bestätigt, indem er die Gewerbesteuerfreiheit von Selbständigen und Landwirten sowie die Abfärberegelung als verfassungsgemäß angesehen hat. Es stellt sich die Frage, welche Aussage sich aufgrund dieser Entscheidung zu der seit dem ebenfalls beim 1. Senat anhängigen Verfassungsbeschwerde der Grundsteuer B – selbstgenutztes Wohneigentum – treffen lässt (Az. beim BVerfG: 1 BvR 1334/07). Bei beiden Steuerarten handelt es sich um Realsteuern, die in die Kassen der Kommunen fließen.
I. Grundsteuer hat nicht dieselbe Bedeutung wie die Gewerbesteuer
Mit Beschluss v. - 1 BvL 2/04 NWB CAAAC-80313 (s. hierzu Fehling, NWB F. 5 S. 1669) hat das BVerfG klargestellt, dass die Gewerbesteuer die einzige Steuer ist, die als an der Wirtschaftskraft orientierte Steuer die erforderliche finanzielle Eigenverantwortung der Gemeinde gewährleistet. Obwohl in Art. 106 Abs. 6 GG – Verteilung des Steueraufkommens – in diesem Zusammenhang neben der Gewerbesteuer auch die Grundsteuer erwähnt ist, hat das BVerfG in seinem Beschluss letzterer eine derartig wichtige Bedeutung nicht beigemessen.