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Kirchensteuer | Nichtanrechnung von Verlustvorträgen bei Bemessung der Kirchensteuer
Das 9 C 9.07 die Nichtanrechnung eines Verlustvortrags bei der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens für die Berechnung der Kirchensteuer in Hessen für vereinbar mit Bundesrecht erklärt. – Anmerkung: Die Klägerin war Mitglied der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Sie erzielte einen Veräußerungsgewinn aus Aktiengeschäften. Nach dem Halbeinkünfteverfahren wurde nur die Hälfte des Gewinns der Einkommensteuerberechnung zugrunde gelegt. Aus früheren Jahren bestand noch ein Verlustvortrag aus Veräußerungsverlusten, der den Gewinn deutlich überstieg. Deshalb ergab sich – unter Berücksichtigung von Beiträgen und sonstigen Abzügen – keine Einkommensteuerpflicht. Bei der Berechnung der Kirchensteuer wurde dagegen der nicht versteuerte Gewinnanteil wied...