Oberfinanzdirektion Karlsruhe - S 2332/36 - St 141

Besteuerung der Ersatzleistungen an die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes

Bezug:

In der Verfügung vom , S 233.2/36 – St 131, wurde die steuerliche Behandlung der Ersatzleistungen an die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes (FPD) dargestellt. Diese Zahlungen stellten bisher steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Mit Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Verordnung über die Ersatzleistungen an die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes vom (GBl. S 77) sind die Bestimmungen bezüglich der Gewährung von Ersatzleistungen an die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes neu geregelt worden. Die Verordnung ist zum in Kraft getreten. Aufgrund dieser geänderten Verordnung erhalten Angehörige des Freiwilligen Polizeidienstes Aufwandsentschädigungen i.S. des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG. Für diese Aufwandsentschädigungen gilt die Vereinfachungsregelung der R 3.12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LStR 2008. Danach bleiben die Vergütungen in Höhe von 1/3 der Aufwandsentschädigung, mindestens aber zu 175 Euro monatlich steuerfrei. Ein nicht ausgeschöpfter steuerfreier Monatsbetrag kann auf andere Monate desselben Kalenderjahres der Tätigkeit als Polizeifreiwilliger übertragen werden. Auf die Ausführungen in H 3.12 (Übertragung nicht ausgeschöpfter steuerfreier Monatsbeträge) LStH wird verwiesen.

Übersteigen die im selben Kalenderjahr gewährten Ersatzleistungen die Summe der insgesamt zu berücksichtigenden steuerfreien Monatsbeträge, muss der Angehörige des Freiwilligen Polizeidienstes der betreffenden Dienststelle (Polizeidirektion) eine Lohnsteuerkarte vorlegen, damit der Steuerabzug im Wege des Lohnsteuerabzugsverfahrens durchgeführt werden kann. Auch bei Steuerfreiheit besteht für die Dienststellen die Verpflichtung zur Führung eines Lohnkontos nach § 41 EStG i.V.m. § 4 LStDV.

Beispiel:

Für die Tätigkeit als Polizeifreiwilliger werden folgende nach R 3.12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LStR begünstigte Ersatzleistungen gezahlt:

März 210 Euro, April 70 Euro, Mai 630 Euro, Juni 140 Euro, Juli 105 Euro. Für den Lohnsteuerabzug können die nicht ausgeschöpften steuerfreien Monatsbeträge in Höhe von 175 Euro wie folgt mit den steuerpflichtigen Ersatzleistungen der anderen Lohnzahlungszeiträume verrechnet werden:


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Gezahlte
Ersatz-
leistung
Steuerliche Be-
handlung nach
R 3.12 Abs. 3
Satz 2 Nr. 2 LStR
Steuerliche Behandlung bei Übertra-
gung nicht ausgeschöpfter steuerfreier
Monatsbeträge
 
 
Steuer-
frei sind
vorläufig
stpfl. sind
Steuerfreier
Höchstbe-
trag
endgültig
stpfl. sind
März
210 €
175 €
35 €
175 €
35 €
April
70 €
70 €
0 €
2 × 175 €
= 350 €
0 €
(210 € + 70 € – 350 €)
Aufrollung Monat März
Mai
630 €
210 €
(⅓ von
630 €)
420 €
2 × 175 €
+ 1 × 210 €
= 560 €
350 €
(210 € + 70 € + 630 €
– 560 €)
Juni
140 €
140 €
0 €
3 × 175 €
+ 1 × 210 €
= 735 €
315 €
(210 € + 70 € + 630 €
+ 140 € – 735 €)
Aufrollung Monat Mai
Juli
105 €
105 €
0 €
4 × 175 €
+ 1 × 210 €
= 910 €
245 €
(210 € + 70 € + 630 € +
140 € + 105 € – 910 €)
Aufrollung Monat Juni
Sum-
me
1.155 €
 
 
910 €
245 €

Bei Verrechnung des nicht ausgeschöpften Freibetragsvolumens mit abgelaufenen Lohnzahlungszeiträumen ist im April der Lohnsteuereinbehalt für den Monat März, im Juni für den Monat Mai und im Juli für den Monat Juni durch Abgabe einer berichtigten Lohnsteuer-Anmeldung zu korrigieren.

Aus Vereinfachungsgründen bestehen in den Fällen, in denen der steuerfreie Monatsbetrag von 175 Euro regelmäßig nicht überschritten wird, keine Bedenken, wenn die Ermittlung des ggf. endgültigen steuerpflichtigen Teils der Ersatzleistungen zusammen mit der letzten Abrechnung über die Vergütung von Ersatzleistungen des laufenden Kalenderjahres durchgeführt wird. Reichen die mit der letzten Abrechnung zu gewährenden Ersatzleistungen zur Deckung der auf den endgültigen steuerpflichtigen Teil der Ersatzleistungen einzubehaltenden Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchenlohnsteuer) nicht aus, hat der Polizeifreiwillige der Dienststelle (Polizeidirektion) den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen (§ 38 Abs. 4 Satz 1 EStG). Kommt der Polizeifreiwillige dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Dienststelle dies dem für sie zuständigen Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen (§ 38 Abs. 4 Satz 2 EStG).

Sofern ein Polizeifreiwilliger im Jahr 2008 bis zum Inkrafttreten der Neuregelung Ersatzleistungen nach den bisherigen Vorschriften erhalten hat, kann die Steuerfreiheit der nach der Neuregelung bezogenen Aufwandsentschädigung erst ab diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden; eine Übertragung des für die bereits abgelaufenen Monate maßgebenden steuerfreien Monatsbetrag von 175 Euro kommt nicht in Betracht.

Das Innenministerium Baden-Württemberg hat die betroffenen Dienststellen entsprechend informiert.

Bei der Einkommensteuerveranlagung 2007 bittet die OFD, durch sog. Überkennzahlen sicher zu stellen, dass Ersatzleistungen, die der im Freiwilligen Polizeidienst Tätige ab 2008 erhält, bei der Festsetzung von Vorauszahlungen nicht erfasst werden.

Oberfinanzdirektion Karlsruhe v. - S 2332/36 - St 141

Fundstelle(n):
OAAAC-88935