Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern;
Zuständigkeit für die Bearbeitung von Anträgen gemäß Artikel 28 Abs. 7 des Abkommens
Das Bundeszentralamt für Steuern ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes für die Aufgabe der Entlastung von deutschen Abzugsteuern (Erstattungen und Freistellungen) in den Fällen der §§ 43b und 50g des Einkommensteuergesetzes sowie auf Grund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zuständig.
Diesem Aufgabenbereich sind auch die Anträge gemäß Artikel 28 Abs. 7 DBA-USA zuzuordnen.
BMF v. - IV B 2 - S 1301 - USA/0
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2008 I Seite 680
IStR 2008 S. 780 Nr. 21
StBW 2008 S. 10 Nr. 20
TAAAC-88903