Zurückweisung eines Bevollmächtigten nach § 80 Abs. 5 AO
Leitsatz
Die von der Antragstellerin, einer in Großbritannien gegründeten und registrierten Limited, beantragte Aussetzung der Vollziehung
ihrer Zurückweisung gemäß § 80 Abs. 5 AO ist gemäß § 69 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 2 FGO unbegründet. Die Rechtmäßigkeit
der Zurückweisung der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 AO i. V. m. § 3 Nr. 4 StBerG (in der bis zum gültigen
Fassung) und Art. 50 EGV durch den Antragsgegner ist nicht ernstlich zweifelhaft, da sie im Inland nicht zur geschäftsmäßigen
Hilfe in Steuersachen befugt ist. Ihre Tätigkeit im Inland stellt im Sinne der Rechtsprechung des EuGH keine nur vorübergehende,
grenzüberschreitende Hilfeleistung in Steuersachen dar ( [Gebhardt], NJW 1996, 579), sondern
ist auf Dauer angelegt, erfolgt regelmäßig wiederkehrend und kontinuierlich.
Fundstelle(n): LAAAC-88709
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 08.05.2006 - 5 V 1100/06
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