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GmbH: Sozialversicherung hat Vorrang
Der BGH äußerte sich mit Urteil vom 2. 6. 2008 (Az.: II ZR 27/07 NWB EAAAC-83889) zur der Frage, ob ein Geschäftsführer nach Zahlungsunfähig-keit der GmbH weiterhin Sozialversicherungsbeiträge abführen muss oder ob er hiervon wegen der Massesicherungspflicht gem. § 64 Abs. 2 GmbH befreit ist.
1. Sachverhalt
Die Sozialversicherung nahm den Geschäftsführer wegen Nichtabführung der Beiträge in persönliche Haftung gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 266a StGB. § 266a StGB ist der Straftatbestand u. a. wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Der Geschäftsführer berief sich darauf, dass der Straftatbestand nicht erfüllt sei, weil die Geschäftsführer-Pflicht zur Massesicherung Vorrang habe (Pflichtenkollision).
2. Entscheidung des BGH
Laut BGH hat die Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen Vorrang. Der Geschäftsführer dürfe...