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Darlehensverlust und Bürgschaftsinanspruchnahme
Verluste in Zusammenhang mit einem dem Arbeitgeber gewährten Darlehen oder einer für den Arbeitgeber geleisteten Sicherheit kommen nur dann als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit in Betracht, wenn der Arbeitnehmer das Darlehen bzw. die Sicherheit (nahezu) ausschließlich aus beruflichen Gründen gewährt hat. Im Rahmen der Gesamtwürdigung der Umstände ist insoweit insbesondere von Bedeutung, ob ein außenstehender Dritter mit Rücksicht auf das Ausfallrisiko das Darlehen bzw. die Sicherheit gewährt hätte, ob persönliche Beziehungen zum Arbeitgeber bestehen (z. B. verwandtschaftliche Beziehung; voraussichtliche Erbfolge des Arbeitnehmers nach dem Arbeitgeber) und ob das übernommene Risiko und das vom Arbeitnehmer bezogene Gehalt in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Zweif...