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Günstigerprüfung bei mehreren Kindern und außerordentlichen Einkünften
Benachteiligung durch Einzelbetrachtung möglich
Das Zusammenspiel der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG mit anderen Vorschriften des EStG führt immer wieder zu Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung. Zuletzt musste sich der BFH mit der Steuerberechnung beim Zusammentreffen von Tarifermäßigung und Progressionsvorbehalt beschäftigen. Kürzlich hat sich das FG München in seiner Entscheidung v. - 15 K 4625/05 zu der Frage geäußert, wie die Günstigerprüfung nach § 31 EStG bei mehreren Kindern durchzuführen ist, wenn ermäßigt zu besteuernde Einkünfte vorliegen.
Grundsätzliches zur Günstigerprüfung
Nach § 31 Satz 1 EStG wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch das Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG bewirkt. Der Kinderfreibetrag ist bei der Einkommensteuerveranlagung nur dann abzuziehen, wenn die verfassungsrechtlich gebotene Freistellung des Existenzminimums des Kindes nicht in vollem Umfang durch den Anspruch auf Kindergeld erreicht wird. Ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen besteht insoweit nicht. Ergibt die nach § 31 Satz 4 EStG vorzunehmende Vergleichsrechnung (sog. Günstigerprüfung), dass die Steuerentlastung durch den Abzug der Freibeträge für Kinder
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geringer ist als der Anspruch auf Kindergeld, ist die steuerliche Freistellung eines E...