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Zusammenspiel von Zinsschranke und gewerbesteuerlicher Hinzurechnung
Aufteilung der Zinsaufwendungen nach Rang- oder Anteilsverfahren
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurden vom Gesetzgeber wesentliche Neuerungen in das deutsche Steuerrecht eingeführt. Als eine der wichtigsten Maßnahmen gilt dabei die Einführung der sog. Zinsschranke. Diese hat als erklärtes Ziel, die Verlagerung von Steuersubstrat in das niedrig besteuernde Ausland sowie die übermäßige Ausstattung von Betrieben mit Fremdkapital zu erschweren. Zentrale Vorschrift der Zinsschranke bildet dabei der neu eingeführte § 4h EStG, während die Neufassung von § 8a KStG spezielle Regelungen für Kapitalgesellschaften enthält.
I. Offene Problemfelder
Neben der Einführung der Zinsschranke hat der Gesetzgeber im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 die bereits bestehende gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen wesentlich modifiziert (vgl. § 8 Nr. 1 GewStG). Fortan unterliegen alle „Entgelte für Schulden” – unabhängig von der Dauer der Zurverfügungstellung des Fremdkapitals – der Hinzurechnung. Bislang wurden lediglich Entgelte für Schulden, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb eines (Teil-)Betriebs oder eines Anteils am Betrieb oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung des ...