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BBEV Nr. 9 vom Seite 315

Erbengemeinschaft: Benutzungsregelungen für das Wohnhaus im Nachlass

Vorgehensweise nach der Drei-Stufen-Theorie

von Dr. Claus-Henrik Horn, Düsseldorf

Es sind Standardfälle für im Erbrecht tätige Berater: Die Witwe und drei Kinder aus erster Ehe des Erblassers bilden eine streitige Erbengemeinschaft. Die Witwe wohnt im Nachlass zugehörigen Einfamilienhaus, und die Kinder fordern von ihr „Miete”, welche die Witwe nicht bezahlen möchte (nachfolgend unser „Beispielsfall”). Zusätzlich befindet sich eine leerstehende, gleichgroße Wohnung im Haus, die nach dem Willen der Witwe vermietet werden soll. Hiergegen sperren sich jedoch die Kinder, da sie die Teilungsversteigerung beantragen wollen (im Folgenden die „Abwandlung” zu unserem Beispielsfall). Der folgende Beitrag stellt anhand dieser beiden typisierten Beispielsfälle die rechtliche Situation sowohl der Witwe als auch der Kinder dar und gibt Praxishinweise für beide Seiten.

I. Drei-Stufen-Theorie

Vom Grundsatz her gilt, dass der Anteil (= das Maß) eines jeden Miterben an Früchte und Nutzungen an Nachlassgegenständen nicht disponibel ist (§ 743 Abs. 1 BGB). Der jeweilige Anteil bestimmt sich dabei nach der jeweiligen Erbquote (MüKo/Heldrich, BGB, § 2038 Rn. 64). Zum Gebrauch ist jeder Miterbe befugt (§ 743 Abs. 2 BGB). Über die Art und Weise der Benutzung kann hingegen eine von § 743 Abs. 2 BGB abweichende Regelung getroffen werden (M...

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