BGH Beschluss v. - IX ZB 10/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 294; ZPO § 295; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; InsO § 6; InsO § 7; InsO § 296 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1; InsO § 296 Abs. 3 Satz 1

Instanzenzug: AG Augsburg, 1 IN 636/02 vom LG Augsburg, 7 T 4279/06 vom

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 InsO nicht nur einen entsprechenden Antrag eines Insolvenzgläubigers voraus, sondern mit dem Antrag ist der Versagungsgrund - Verstoß gegen eine der in § 295 aufgeführten Obliegenheiten - sowie eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger darzulegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (, ZInsO 2006, 547, 548 Rn. 5; Beschl. v. - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322, 323 Rn.7).

Die Anforderungen, die das Beschwerdegericht gestellt hat, bewegen sich im Rahmen der Rechtsprechung des Senats. Außerdem hat der Antragsteller nichts zu einer konkret messbaren Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger vorgetragen. Er kann nicht geltend machen, die räumliche Entfernung zwischen seinem Wohnsitz und dem Wohnort des Schuldners sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Diese hinderte ihn nicht an konkretem Vorbringen. Er hätte sich etwa erkundigen können, ob der Schuldner seinen gegenüber der Arbeitsverwaltung übernommenen Pflichten tatsächlich nachgekommen ist oder nicht.

Fundstelle(n):
WAAAC-87888

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein