Teil 2: Zwischenerzeugnisse
§ 31 Herstellung von Zwischenerzeugnissen [1]
Die Vorschrift des § 14 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 über die Steuerentstehung bei der Herstellung ohne Erlaubnis nach § 5 findet auf Zwischenerzeugnisse keine Anwendung, sofern die für die Bestandteile (Alkohol im Sinne des Alkoholsteuergesetzes, alkoholische Getränke) entrichtete Verbrauchsteuer insgesamt nicht niedriger ist als die Steuer für das Zwischenerzeugnis.
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UAAAD-26413
1Anm. d. Red.: § 31 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 420) mit Wirkung v. .