Teil 2: Zwischenerzeugnisse
§ 30 Steuertarif [1]
(1) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 153 Euro/hl.
(2) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent in anderer Aufmachung als in Absatz 3 102 Euro/hl.
(3) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent
in Flaschen mit Schaumweinstopfen und besonderer Haltevorrichtung oder
die bei + 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen,
136 Euro/hl.
(4) § 2 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.
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UAAAD-26413
1Anm. d. Red.: § 30 Abs. 1 bis 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1838) mit Wirkung v. ; Abs. 4 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 607) mit Wirkung v. .