Teil 1: Schaumwein
Abschnitt 5: Steuervergünstigungen
§ 23a Verwender [1]
(1) 1Wer Schaumwein in den Fällen des § 23 Absatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. 2Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist.
(3) 1Die Steuer entsteht, wenn der Schaumwein entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet wird oder dieser nicht mehr zugeführt werden kann, es sei denn, es liegt ein Fall des § 14 Absatz 3 vor. 2Kann der Verbleib des Schaumweins nicht festgestellt werden, so gilt er als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. 3Der zweckwidrigen Verwendung nach Satz 1 steht die Verwendung ohne die vorgeschriebene Vergällung gleich. 4Steuerschuldner ist der Verwender. 5Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. 6Die Steuer ist sofort fällig.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
das Erlaubnis- und Verwendungs- sowie das Steueranmeldungsverfahren zu regeln,
für Betriebe, die Schaumwein verwenden und zugleich Ausschank und Kleinhandel betreiben, eine besondere Überwachung vorzuschreiben,
für Betriebe, die Schaumwein unvergällt zur steuerfreien Verwendung beziehen oder einsetzen, die Leistung einer Sicherheit zu verlangen;
zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung
Mindestmengen für die Verwendung von Schaumwein vorzuschreiben,
die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAD-26413
1Anm. d. Red.: § 23a Abs. 1 bis 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1090) mit Wirkung v. ; Abs. 4 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 607) mit Wirkung v. .