SchaumwZwStG § 20a

Teil 1: Schaumwein

Abschnitt 4: Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten [1]

§ 20a Zertifizierte Empfänger [2]

(1) 1Zertifizierte Empfänger sind Personen, die Schaumwein, der aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken geliefert wurde, in ihrem Betrieb im Steuergebiet oder an einem anderen Ort im Steuergebiet

  1. nicht nur gelegentlich oder

  2. im Einzelfall

empfangen dürfen. 2Satz 1 gilt auch für

  1. den Empfang von Schaumwein aus dem Steuergebiet, der über einen anderen Mitgliedstaat befördert wurde, oder

  2. den Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts.

(2) 1Wer Schaumwein als zertifizierter Empfänger empfangen will, bedarf einer Erlaubnis. 2Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt,

  1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und

  2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet worden ist.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist; zudem ist die Erlaubnis zu beschränken auf

  1. eine bestimmte Menge,

  2. einen einzigen zertifizierten Versender und

  3. einen bestimmten Zeitraum.

(5) 1Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. 2Diese kann auf Antrag auch durch den Beförderer, den Eigentümer oder den zertifizierten Versender geleistet werden. 3Die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2, der Absätze 3 und 4 erster Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird. 4Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch Privatpersonen erteilt werden.

(6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn

  1. eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder

  2. eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(7) 1Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Empfänger zugelassen. 2Hinsichtlich der Sicherheit gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2 bis 5 und 7, insbesondere zu dem Erlaubnisverfahren, der Sicherheitsleistung sowie zu Erleichterungen zu erlassen.

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UAAAD-26413

1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 607) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 20a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 607) mit Wirkung v. .