Abschnitt 7: Schlussbestimmungen
§ 30 Ordnungswidrigkeiten [1]
Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 4, § 12 Absatz 2 oder § 20c Absatz 4 Bier nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt oder
entgegen § 21 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit Satz 8, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
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ZAAAD-26446
1Anm. d. Red.: § 30 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1838, ber. BGBl 2023 I Nr. 109) mit Wirkung v. .