Abschnitt 4: Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten [1]
§ 20c Beförderungen [2]
(1) Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs gilt, soweit in diesem Gesetz oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als ordnungsgemäß zu gewerblichen Zwecken nach diesem Abschnitt geliefert, wenn die Beförderung mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 36 der Systemrichtlinie erfolgt.
(2) Bier darf in den Fällen des § 20 Absatz 1 befördert werden
aus dem Steuergebiet in andere Mitgliedstaaten;
aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet;
durch das Steuergebiet.
(3) Das Verfahren der Beförderung von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger nach diesem Abschnitt ist auch dann anzuwenden, wenn Bier, das für einen anderen Bestimmungsort im Steuergebiet bestimmt ist, über einen anderen Mitgliedstaat befördert wird.
(4) Das Bier ist unverzüglich
vom zertifizierten Versender oder vom zertifizierten Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz am Bier erlangt hat, aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder
vom zertifizierten Empfänger in seinen Betrieb aufzunehmen oder an einem anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet zu übernehmen.
(5) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 beginnt die Beförderung, sobald das Bier den Betrieb des zertifizierten Versenders oder einen anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet verlässt. 2In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 endet die Beförderung mit der Aufnahme durch den zertifizierten Empfänger in seinem Betrieb oder an einem anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet.
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ZAAAD-26446