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Die Einschränkungen des Verlustabzugs durch § 8c KStG
Anmerkungen zum
Die bisherige Regelung zur Einschränkung des Verlustabzugs bei Körperschaften nach einem Gesellschafterwechsel gem. § 8 Abs. 4 KStG – Fälle des sog. Mantelkaufs – hat sich im Ergebnis als so gut wie nicht praktizierbar erwiesen . Der Gesetzgeber hat darauf mit der Einfügung des § 8c KStG – Verlustabzug bei Körperschaften – durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom reagiert. Danach führt ein Wechsel bei den Anteilseignern von mehr als 25 % innerhalb eines Fünfjahreszeitraums zum quotalen, von mehr als 50 % innerhalb eines Fünfjahreszeitraums zum völligen Untergang des Verlustabzugs. Bereits das Gesetzgebungsverfahren wurde von einer heftigen Kritik durch das Schrifttum begleitet . Inzwischen ist § 8c KStG durch das Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen um einen Absatz 2 ergänzt worden. Danach bleibt die Berechtigung zum Verlustabzug unter bestimmten Voraussetzungen in bestimmter Weise dann erhalten, wenn sich eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft an einer Gesellschaft beteiligt, die über nach § 10d EStG abziehbare Verluste verfügt. Mit dem nunmehr vorliegenden wird zur Anwendung der im ...