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Umbau leerstehender Verkaufs- und Lagerräume zu einer Wohnung
Werden die Räume im Erdgeschoss eines ansonsten Wohnzwecken dienenden Gebäudes zunächst als Schule und später zum Verkauf und als Lager genutzt, ist der nach Leerstand erfolgte Umbau in eine Wohnung nicht gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 InvZulG 1999 begünstigt. Bauarbeiten, die zur Entstehung einer von der bisherigen Verwendung abweichenden Nutzung und Funktion und damit eines neuen Wirtschaftsguts im ertragsteuerlichen Sinn führen, sind nicht als begünstigte nachträgliche Herstellungskosten i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 InvZulG 1999 anzusehen. Maßgeblich ist die Nutzung der Räumlichkeiten vor dem Umbau und vor den Leerstandszeiten.