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Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
Finanzverwaltung ermittelt Überentnahmen nun ebenfalls gesellschafterbezogen
Der entschieden, dass die Überentnahmen als Ausgangsgröße für die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG bei Mitunternehmerschaften gesellschafterbezogen zu ermitteln sind. Dies steht der bisherigen Verwaltungsauffassung, die von einer gesellschaftsbezogenen Ermittlung ausgeht, entgegen. Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom reagiert und wendet die Grundsätze des BFH-Urteils an. Nachfolgend werden die BFH-Rechtsprechung und die aus der Änderung der Finanzverwaltungsauffassung resultierenden erforderlichen Anpassungen dargestellt.
Im NWB SteuerXpert (Login über www.nwb.de) finden Sie unter der NWB DokID NWB IAAAB-14412 eine Excel-Arbeitsmappe, mit der sich ein Tableau der Überentnahmen erstellen lässt.
I. Bisherige Verwaltungsauffassung: gesellschaftsbezogene Ermittlung der Überentnahmen
Nach § 4 Abs. 4a EStG sind Schuldzinsen nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt wurden. Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. S. 3180
Nach Rn. 30 des (BStBl 2005 I S. 1019) waren die Überentnahmeregelungen gesellschaftsbezogen