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FG München Urteil v. - 15 K 4625/05 EFG 2008 S. 1460 Nr. 18

Gesetze: EStG 2002 § 31 S. 4, EStG 2002 § 34 Abs. 1, EStG 2002 § 32 Abs. 6, EStG 2002 § 62

Benachteiligung durch isolierte Günstigerprüfung mehrerer Kinder bei ermäßigtem Steuersatz

Leitsatz

1. Die Prüfung, ob vom Abzug eines Kinderfreibetrags abzusehen ist, weil er die Entlastung des Steuerpflichtigen durch das jeweilige Kindergeld nicht übersteigt (Günstigerprüfung), muss grundsätzlich auf das einzelne Kind bezogen werden, wobei für jedes Kind eines Steuerpflichtigen, beginnend mit dem ältesten, eine eigene Vergleichsrechnung durchzuführen ist.

2. Die von der Finanzverwaltung bei einer Mehrzahl von Kindern praktizierte isolierte Günstigerprüfung, bei der im Rahmen der Günstigerprüfung für jedes weitere Kind Kinderfreibeträge für die vorherigen Kinder nur bei Ausgang der Günstigerprüfung für jene Kinder zu Gunsten des Kinderfreibetrags berücksichtigt werden, findet keine Stütze im Gesetz (Anschluss an FG des Landes Sachsen-Anhalt v. , 1 K 925/98).

3. Bei Anwendung eines vom Grundtarif oder Splittingtarif abweichenden Steuersatzes – im Streitfall bei Besteuerung außerordentlicher Einkünfte nach der Fünftelregelung – kann es geboten sein, das Ergebnis bei kumulativer Gewährung der Kinderfreibeträge in die Vergleichsrechnung einzubeziehen, wenn dies gegenüber der isolierten Günstigerprüfung zu einer niedrigeren steuerlichen Gesamtbelastung führt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 1460 Nr. 18
EStB 2009 S. 26 Nr. 1
AAAAC-87129

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FG München, Urteil v. 19.06.2008 - 15 K 4625/05

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