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Nichtanwendungserlass zum ; Nichtanwendung der Urteilsgrundsätze in vergleichbaren Fällen
Das BMF gibt mit Schreiben v. - IV B 5 - S 2118 a/07/10012 Folgendes bekannt:
Mit hat der BFH entschieden, dass der Ausschluss des Abzugs von Verlusten aus Fremdenverkehrsleistungen gem. § 2a Abs. 3 Satz 1 EStG i. V. mit Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 EStG 1990 der Niederlassungsfreiheit gem. Art. 52 und 58 EGV, jetzt Art. 43 und 48 EG, widerspricht. Zur Begründung stützt sich der BFH auf die Ausführungen des EuGH in der Rs. C-347/04, Rewe-Zentralfinanz (BStBl 2007 II S. 492), wonach der Ausschluss des Abzugs von Verlusten aus der Abschreibung auf Beteiligungswerte an in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Tochtergesellschaften über das hinausgehe, was zur Bekämpfung der Steuerumgehung erforderlich ist.
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Anwendung des wie folgt Stellung genommen:
Die Urteilsgrundsätze sind über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
§ 2a Abs. 3 EStG a. F. ermöglichte bis VZ 1998 einen Ausgleich bzw. Abzug bestimmter Verluste ausländischer Betriebsstätten über die in einem DBA vereinbarte Freistellungsmethode hinaus.
Dem Gesetzgeber steht es frei, zu entscheiden, in welchen Fällen ...