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Der Dornröschenschlaf ist vorbei: Latente Steuern im HGB-Abschluss nach BilMoG
Vom Timing-Konzept zum Temporary-Konzept
Den Begriff „latente Steuern” kennt das HGB seit dem BiRiLiG 1985. Indes spielten latente Steuern nur für den Konzernabschluss eine größere Rolle (vgl. Theile/Bornschein, BBK F. 14 S. 8239 ff., NWB UAAAB-43361): Für den handelsrechtlichen Jahresabschluss bestand zwar eine Passivierungspflicht, aber es gab kaum Sachverhalte, die zu passiven latenten Steuern hätten führen können. Umgekehrt gab es viele Sachverhalte, die zu aktiven latenten Steuern führten; hierfür bestand jedoch ein Ansatzwahlrecht. Zudem konnten aktive und passive latente Steuern miteinander saldiert werden. Die Folge: Latente Steuern wurden in der Praxis im Jahresabschluss nur selten angesetzt.Im neuen HGB nach Umsetzung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes wird sich das massiv ändern: Es mehren sich die Sachverhalte, die zu passiven latenten Steuern führen werden, und aus dem Aktivierungswahlrecht für latente Steuern soll eine Pflicht werden. Diese und zahlreiche weitere Änderungen im Zusammenhang mit latenten Steuern zeigt dieser Beitrag auf. S. 852
I. Die Änderungen von § 274 HGB und § 306 HGB im Überblick
Die mit dem Regierungsentwurf des BilMoG geplanten Änderungen bei den latenten Steuern sind in ...