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Regelmäßige Arbeitsstätte bei outgesourcten Arbeitnehmern
Unterhält ein Steuerpflichtiger eigene betrieblich genutzte Räumlichkeiten oder eine Betriebsstätte in unmittelbarer räumlicher Nähe zu seiner Wohnung, sind die Fahrten von dort zu anderen Betriebsstätten zwecks Gleichbehandlung der Fahrtkosten von selbständig und nicht selbständig Tätigen von den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte abzugrenzen. Erforderlich ist eine deutliche Grenzziehung zwischen dem privaten Bereich des Wohnens und der betrieblichen Betätigung. Das Eingebundensein von Räumlichkeiten in die Privatsphäre wird durch die betriebliche Nutzung des Raumes, einen separaten Eingang und die Lage in einem anderen Stockwerk i. d. R. nicht gelöst. Mietverhältnisse mit dem Arbeitgeber schließen grds. zwar die Anwendung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG aus, verhindern aber nicht, dass Betriebsstätten als...