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Kein Abzug verrechenbarer Verluste i. S. des § 15a EStG beim EK 02
Nach § 15a EStG verrechenbare Verluste stellen keine Verluste i. S. des § 33 Abs. 1 KStG dar. Es besteht keine Verpflichtung, verrechenbare Verluste i. S. des § 15a EStG bei der Ermittlung des nicht mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbetrags des verwendbaren Eigenkapitals i. S. von § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG mindernd zu erfassen. Verrechenbare Verluste können bei der Berechnung des Steuerbilanzkapitals unbeachtet bleiben und in einem außerbilanziellen Merkposten erfasst werden.