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Abziehbarkeit von Aufwendungen bei abgekürztem Vertragsweg
BMF will BFH-Rechtsprechung anwenden
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist nach der Rechtsprechung des BFH ein Werbungskostenabzug auch für solche Aufwendungen möglich, die ein Dritter im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen bezahlt ( ). Zunächst hatte die Finanzverwaltung auf diese Rechtsprechung mit einem Nichtanwendungserlass reagiert ( ). Nachdem der BFH seine Rechtsprechung mit bestätigt hatte, lenkt die Finanzverwaltung ein und ist bereit, die Rechtsprechungsgrundsätze grundsätzlich anzuwenden.
Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug bei abgekürztem Vertragsweg
Für den steuermindernden Abzug von Aufwendungen gilt der Grundsatz, dass beim Steuerpflichtigen nur Zahlungen berücksichtigt werden, die seine eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mindern. Dieser Grundsatz ist eine Ausprägung des (verfassungsrechtlichen) Prinzips der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit.
Daher kann sog. Drittaufwand steuerlich nicht geltend gemacht werden. In Abgrenzung zum Drittaufwand hatte der BFH die „Fallgruppe” des abgekürzten Zahlun...