OFD Frankfurt/M. - S 2121 A - 13 - St 213

Steuerfreiheit von Stipendien nach § 3 Nr. 44 EStG

Bezug:

1. Heisenbergprogramm

Die Deutsche Forschungsgemeinschaft gewährt jungen Wissenschaftlern Stipendien nach dem sog. Heisenberg-Programm. Sinn und Zweck der Stipendien ist es, besonders qualifizierte junge Wissenschaftler der Wissenschaft bzw. den deutschen Hochschulen zu erhalten. Entsprechend der Zielsetzung des Heisenberg-Programms orientiert sich das Stipendium der Höhe nach an dem mittleren Einkommen eines Hochschullehrers der Besoldungsgruppe C 2. Der Stipendiat übt eine eigenverantwortliche Tätigkeit aus, indem er eigene Forschungsvorhaben durchführt oder sich an anderen Forschungsvorhaben beteiligt. Mit dem Stipendiaten wird kein Arbeits-(Dienst-) verhältnis begründet; er übt keine weisungsgebundene Tätigkeit aus.

Die OFD bittet, die Stipendien nach dem Heisenberg-Programm steuerlich wie folgt zu behandeln:

1.a)

Das Stipendium ist nicht nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei, da es einen für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag übersteigt (vgl. § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchstabe a EStG).

1.b)

Die Einnahmen sind den Einkünften aus freiberuflicher (wissenschaftlicher) Tätigkeit zuzurechnen.

2. Hochschulsonderprogramm II

Die Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung hat am „Gemeinsame Regelungen des Bundes und der Länder zur Umsetzung des zweiten Hochschulsonderprogramms durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG)” beschlossen. Nach Abschn. II Nr. 2 dieser Regelungen können besonders qualifizierten jungen Wissenschaftlern/Wissenschaftlerinnen auf Antrag ein Stipendium und eine Sachbeihilfe gewährt werden. Die Förderung soll in der Regel zwei Jahre dauern. Zwischen DFG und Stipendiaten besteht kein Arbeits- oder Dienstverhältnis.

Zur Bewilligung eines Stipendiums und einer Sachbeihilfe stehen der DFG für jeden Stipendiaten im rechnerischen Mittel 51.129,19 € (Stipendium: bis zu 30.677,51 €, Sachbeihilfe: 20.451,68 €) jährlich zur Verfügung.

Kinderbetreuungszuschläge ergänzen die Förderungsmöglichkeiten. Der Kinderbetreuungszuschlag wird nach der Zahl der Kinder gestaffelt gezahlt: bei einem Kind beträgt er 153,39 €, bei zwei Kindern insgesamt 204,52 € und bei drei und mehr Kindern insgesamt 255,65 €.

Die Stipendien (einschl. der Kinderbetreuungszuschläge) sind gem. § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei.

Die Stipendien werden in Hessen von folgenden Instituten gewährt:


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pädagogische Arbeitsstelle (PAS)
Frankfurt am Main
Deutsches Institut für Internationale Pädagogische
Forschung
Frankfurt am Main
Forschungsinstitut Senckenberg (FIS)
Frankfurt am Main
Gesellschaft für Schwerionenforschung (GSI)
Darmstadt
Fraunhofer Gesellschaft.
 
– Institut für Graphische Datenverarbeitung
Darmstadt
– Institut für Betriebsfestigkeit
Darmstadt
Max-Planck-Gesellschaft
 
– MPI für Biophysik
 
– MPI für Hirnforschung
Frankfurt am Main
– MPI für europäische Rechtsgeschichte
 
– MPI für physiologische und klinische Forschung
Bad Nauheim
– Gmelin-Institut für Anorganische Chemie
Frankfurt am Main
– MPI für terrestrische Mikrobiologie
Marburg/Lahn

3. Stipendien des Förderprogramms der Max-Planck-Gesellschaft für habilitierte Nachwuchswissenschaftler (sog. Butenandt-Stipendien)

Die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. beabsichtigt, Stipendien an hochqualifizierte Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler zu vergeben, die sich bereits für eine Hochschullehrertätigkeit habilitiert haben (Butenandt-Stipendien). Die Stipendiendauer beträgt maximal 3 Jahre. Die Vergaberichtlinien, die in Anlehnung an die Regelungen der Heisenberg-Stipendien der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) gestaltet sind, legen fest, dass die, Stipendiaten eine eigenverantwortliche, nicht weisungsgebundene Tätigkeit ausüben indem sie zu ihrer weiteren Qualifizierung eigene Forschungsvorhaben durchführen oder sich an Forschungsvorhaben anderer Wissenschaftler beteiligen.

Da die Butenandt-Stipendien den Heisenberg-Stipendien inhaltlich entsprechen, ist eine Besteuerung in gleicher Weise durchzuführen.

4. Förderprogramm „Junges Kolleg” der Nordrhein-Westfälischen Akademie der Wissenschaften

Nach diesem Programm werden bis zu 30 herausragende junge Wissenschaftler/innen aller Fachrichtungen als Kolligiaten auf jeweils vier Jahre berufen und mit jährlich 10.000 € zzgl. eines evtl. einmalig gewährten Zuschusses in Höhe von 12.000 € unterstützt. Diese Stipendien sind steuerfrei nach § 3 Nr. 44 EStG.

Die Stipendien werden durch die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften vergeben und auch von dieser unmittelbar gezahlt. Unerheblich ist hierbei, dass die seitens der Akademie gewährten Zahlungen durch Mittel der nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Mercator Stiftung finanziert werden. Die Voraussetzung der Unmittelbarkeit der Zahlungen aus öffentlichen Mitteln ist dadurch gegeben, dass es sich bei der Nordrhein-Westfälischen Akademie der Wissenschaft um eine durch Landesgesetz errichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, über deren Mittel nur nach Maßgabe haushaltsrechtlicher Vorschriften des öffentlichen Rechts verfügt werden kann und deren Verwendung gesetzlich geregelter Kontrollen unterliegt.

Die weiteren wesentlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchstabe a bis c sind ebenfalls erfüllt. Weder überschreiten die Zuwendungen die zulässigen Höchstbeträge, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder die Erfüllung der Forschungsaufgabe als angemessen angesehen werden können, noch stellen die Zuwendungen Entgelt für Gegenleistungen dar, die der Stipendiat zu erbringen hat. Die Verpflichtung zur aktiven Mitarbeit in ein- bis zweimal jährlich stattfindenden Forschungsforen sowie in kollegialen Arbeitskreisen ist nicht als Gegenleistung im Sinne des § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchstabe b EStG anzusehen.

5. EXIST Gründerstipendien

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) unterstützt unter Beteiligung des Europäischen Sozialfonds (ESF) anspruchsvolle innovative Gründungsvorhaben aus Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Antragsberechtigt sind Hochschulen und Forschungseinrichtungen in Deutschland, die in ein gründungsunterstützendes Netzwerk eingebunden sein müssen. Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMWi seinen Projektträger Forschungszentrum Jülich GmbH in Berlin beauftragt. Die von dort den Hochschulen oder Forschungseinrichtungen gewährte Zuwendung wird von diesen an die Stipendiaten weitergeleitet.

Hinsichtlich der Steuerfreiheit bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:

§ 3 Nr. 44 EStG stellt Stipendien steuerfrei, soweit sie zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden. Andere Ziele werden von § 3 Nr. 44 EStG nicht erfasst. Die EXIST-Gründerstipendien dienen – wie ihre Bezeichnung schon andeutet – in erster Linie dazu, Existenzgründungsvorhaben auf dem Weg in die Selbständigkeit zu unterstützen. Das Gründungsklima an Hochschulen und Forschungseinrichtungen soll verbessert werden. Die Gründerstipendien bezwecken also gerade nicht, Forschung oder wissenschaftliche Ausbildung zu fördern. Vielmehr sind sie darauf gerichtet, den Übergang von der wissenschaftlichen Ausbildung in den Markt zu ermöglichen. Eine Anwendung des § 3 Nr. 44 EStG kommt daher nicht in Betracht.

Die Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Stipendien nach § 3 Nr. 44 EStG vorliegen, hat das Finanzamt vorzunehmen, das für die Veranlagung des Stipendiengebers zur Körperschaftsteuer zuständig ist oder zuständig wäre, wenn der Geber steuerpflichtig wäre (R 3.44 EStR 2005). Dieses Finanzamt hat daher im Falle einer Anforderung des Stipendienempfängers oder des für ihn zuständigen Finanzamtes die Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung über die Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 EStG abzulehnen.

Im Falle der EXIST Gründerstipendien ist Stipendiengeber in diesem Sinne die jeweilige Universität, Hochschule oder Forschungseinrichtung. Anträge auf Erteilung einer Bescheinigung über die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 44 EStG sind daher bei den für deren Besteuerung zuständigen Körperschaftsteuerhauptfinanzämtern zu stellen bzw. dorthin weiterzuleiten, sofern sie in dem für die Besteuerung des Stipendiaten zuständigen VTB G oder AN eingereicht werden.

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Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
ESt-Kartei HE § 3 EStG Fach 9 Karte 2
WAAAC-86812