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Gewerbesteuer | Aktivitätserfordernis beim gewerbesteuerlichen internationalen Schachtelprivileg – Zurechnung von nachgeschalteten Personengesellschaften
▶ Urteil: Die gewerbesteuerrechtlichen Kürzungsvorschriften der §§ 9 Nr. 7 und 12 Abs. 3 Nr. 4 GewStG 1991 (internationales Schachtelprivileg) setzen voraus, dass die ausländischen Tochtergesellschaften ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG fallenden aktiven Tätigkeiten beziehen. Ist eine ausländische Tochtergesellschaft mitunternehmerisch an einem weiteren Unternehmen beteiligt, sind ihr die im Rahmen der Mitunternehmerschaft erzielten Bruttoerträge insoweit nach Art und Höhe anteilig zuzurechnen; dies gilt auch bei einer mehrstufigen mitunternehmerischen Beteiligung.
▶ Hinweis: Nach § 9 Nr. 7 GewStG wird das Schachtelprivileg für Auslandsbeteiligungen nur gewährt, wenn die Bruttoerträge der ausschüttenden Gesellschaft zu höchstens 10 % aus „passiven Tätigkeiten” (d. h. nicht aktiv i. S. von § 8 Nr. 1 bis 6 AStG) stammen. Streitig war...