Unzulässigkeit der Klage bei Unterzeichnung der Klageschrift durch den Vater der Klägerin ohne Hinweis auf die Stellvertretung
Kostentragung des verdeckten Stellvertreters bei Klageerhebung ohne Auftrag und ohne Wissen des Klägers
Leitsatz
1. Erhebt ein Dritter als Vertreter des Klägers Klage, ist die formelle Voraussetzung der eigenhändigen Unterschrift nicht
erfüllt, wenn der Vertreter mit dem Namen des Klägers unterschreibt und die Stellvertretung nicht aus der Klageschrift oder
aus dieser beigefügten Unterlagen hervorgeht (Fall der unzulässigen „verdeckten Stellvertretung”). Das gilt auch dann, wenn
der Vater für die Tochter Klage erhoben hat und beide denselben Familiennamen führen.
2. Im Fall der unzulässigen verdeckten Stellvertretung und der Unzulässigkeit der Klage (siehe unter 1.) hat der verdeckte
Stellvertreter die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn das Gericht nicht feststellen kann, dass der Vertretene die Klageerhebung
in irgendeiner Weise genehmigt hat, und deswegen davon auszugehen ist, dass der verdeckte Stellvertreter und nicht der Kläger
die Klageerhebung veranlasst hat.
Fundstelle(n): YAAAC-86551
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 02.04.2008 - 2 K 220/04
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