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Umsatzsteuer | Vorliegen einer „unentgeltlichen Zuwendung”
Der Begriff „unentgeltliche Zuwendung” i. S. von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG 1999 setzt nicht lediglich die Unentgeltlichkeit einer Lieferung voraus, sondern verlangt darüber hinaus, dass der Zuwendende dem Empfänger zielgerichtet einen Vermögensvorteil verschafft (Bezug: § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG 1999; Art. 5 Abs. 6 Richtlinie 77/388/EWG).
Praxishinweise: Im Streitfall hatte der Kläger (Unternehmer) einen Kreisverkehr errichtet und diesen der Bundesrepublik übereignet. Dies war geschehen, um das Grundstück des Klägers ordnungsgemäß an den öffentlichen Straßenverkehr anzubinden. Der BFH sah in dieser unentgeltlichen Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe eine unentgeltliche Zuwendung, die nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG steuerbar ist. Es handelt sich um eine zielgerichtete Verschaffung eines Vermögensvorteils (unbeschränkte Verfügungsmacht des Begünstigten) und diese ist einer Entnahme ...