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Ausgleichsansprüche nach Beendigung eines Leasingvertrags
Minderwertausgleich laut BMF umsatzsteuerpflichtig
Nach Abschn. 3 Abs. 9 UStR 2008 ist die Zahlung eines Minderwertausgleichs auf Grund eines Leasingvertrags nicht als Schadensersatz zu beurteilen, sondern umsatzsteuerpflichtig. Diese pauschalierte Aussage der Finanzverwaltung sorgte für erhebliche Verunsicherung und dürfte der aktuellen BGH-Rechtsprechung (vgl. Urteil v. - VIII ZR 68/06) widersprechen. Nach dem die obersten Finanzbehörden der Länder die Problematik nochmals erörtert haben, hält die Verwaltung an ihrer Auffassung fest. Minderwertausgleichszahlungen im Rahmen eines Leasingvertrags bleiben umsatzsteuerpflichtig.
Leistungsaustausch entscheidend
Ob Ausgleichzahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Leasingverträgen nicht umsatzsteuerbar (Schadensersatz) sind oder Leistungsentgelt darstellen, hängt davon ab, ob der Zahlung für den jeweiligen Schadensfall eine mit ihr eng verknüpfte Leistung gegenübersteht. Für die Annahme eines Leistungsaustauschs müssen Leistung und Gegenleistung in einem wechselseitigen Zusammenhang stehen. Für die umsatzsteuerliche Beurteilung kommt es auf die zivilrechtliche Einordnung als Primär- oder Sekundäranspruch nicht entscheidend an. Ihr kann allenfalls indizielle Wirkung beigemessen werden.