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Außenprüfung bei Berufsträgern
Generelle Zulässigkeit von Außenprüfungen bei Berufsgeheimnisträgern wie Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern
Eigentlicher Streitpunkt war die Frage, ob die Finanzverwaltung vor Beginn einer Außenprüfung bei zur Verschwiegenheit verpflichteten und zur Auskunftsverweigerung berechtigten Berufsträgern sich verpflichten müsste, keine Kopien von mandantenbezogenen Unterlagen oder darauf bezogene Kontrollmitteilungen zu fertigen. Der BFH hat klargestellt, dass Außenprüfungen generell auch bei Berufsträgern zulässig sind, obwohl ihnen ein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht, dass sich bereits auf die Identität ihrer Mandanten und die Tatsache ihrer Beratung erstreckt. Zwischen der Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung einerseits und den eigenständigen Rechtsbehelfen unterliegenden einzelnen Maßnahmen während einer Außenprüfung, wie dem Anfertigen von Kontrollmitteilungen, ist verfahrensrechtlich strikt zu trennen.
Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung
Nach § 193 Abs. 1 AO ist auch bei Steuerpflichtigen, die freiberuflich tätig sind, nach bisheriger Rechtsprechung und der herrschenden Meinung im Schrifttum eine Außenprüfung zulässig. Dies gilt auch gegenüber gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichteten, z. B. § 57 Abs. 1 StBerG, und zur Verweigerung von Auskünften im Besteuerungsverfahren über Umstände, die ihnen in ihrer Eigensch...