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Errichtung einer Fernwärmeanlage
Die Errichtung einer Fernwärmeanlage sowie einer Klärschlamm-Mitverbrennungsanlage sind als Investitionen in Betriebsstätten der Elektrizitätsversorgung nicht zulagenbegünstigt, wenn die Investitionen in die Anlagen bei Gesamtwürdigung aller Umstände mit einem Elektrizitätskraftwerk eine einheitliche Betriebsstätte bilden, weil die Anlagen räumlich als einheitliches Ganzes erscheinen, es sich bei der Art der mit den Anlagen ausgeübten Tätigkeiten um ineinandergreifende Tätigkeiten handelt.