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FG München 21.02.2008 9 K 2096/07, NWB direkt 32/2008 S. 5

Bestimmung des Kindergeldberechtigten durch das Vormundschaftsgericht

Ist ein bei seiner Großmutter im Ausland lebendes Kind weder in den Haushalt seines Vaters noch in den Haushalt seiner Mutter aufgenommen, und zahlen weder Vater noch Mutter dem Kind eine Unterhaltsrente, ist derjenige Elternteil kindergeldberechtigt, den das Vormundschaftsgericht zum Kindergeldberechtigten bestimmt. Die Berechtigtenbestimmung des Vormundschaftsgerichts kann die tatsächliche Aufnahme des Kinds in den Haushalt eines Kindergeldberechtigten nicht verdrängen. Entscheidet das Vormundschaftsgericht erst nach der tatsächlichen Aufnahme des Kinds in den Haushalt eines Elternteils über die Kindergeldberechtigung, geht die Kindergeldberechtigung bereits mit Beginn des Monats der Haushaltsaufnahme auf denjenigen Elternteil über, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.

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